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Arbeitsrecht6.8.2026 2 Min. Lesezeit

DSGVO-Auskunft als Druckmittel: Grenzen der Missbräuchlichkeit

Der EuGH hat klargestellt, dass auch ein erster DSGVO-Auskunftsantrag missbräuchlich sein kann. Was HR-Abteilungen bei Kündigungen wissen müssen.

DSGVO-Auskunft als Druckmittel: Grenzen der Missbräuchlichkeit
Symbolbild: Unsplash

Das Wichtigste in Kürze

  • EuGH-Urteil 'Brillen Rottler' präzisiert Missbrauch von Auskunftsrechten.
  • Auskunftsanträge im Kündigungskontext werden oft als Druckmittel genutzt.
  • Arbeitgeber können bei nachweisbarem Missbrauch die Auskunft verweigern.
  • HR muss bei Auskunftsersuchen stets den Kontext prüfen.

Datenschutz als Waffe im Arbeitskampf

In Kündigungsschutzprozessen ist die DSGVO-Auskunft zu einem beliebten Druckmittel geworden. Arbeitnehmer fordern umfassende Einsicht in ihre Daten, um Arbeitgeber unter Zugzwang zu setzen. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem 'Brillen Rottler'-Urteil klargestellt, dass auch dieses Recht seine Grenzen hat.

Wann ist ein Antrag missbräuchlich?

Ein Auskunftsantrag ist dann missbräuchlich, wenn er nicht dem Zweck des Datenschutzes dient – also der Kontrolle der Datenverarbeitung –, sondern ausschließlich dazu genutzt wird, den Arbeitgeber in einem Rechtsstreit zu unter Druck zu setzen. Das Urteil zeigt, dass Gerichte hier nicht mehr blind jedes Auskunftsersuchen unterstützen.

Was bedeutet das für Bewerber?

Für Arbeitnehmer bleibt das Recht auf Auskunft ein wichtiges Instrument. Aber: Wer es als reines Druckmittel missbraucht, riskiert, dass der Antrag als rechtsmissbräuchlich abgewiesen wird. Ein seriöses Vorgehen ist daher auch im eigenen Interesse ratsam.

Was bedeutet das für Unternehmen?

HR-Abteilungen sollten bei Auskunftsersuchen im Kündigungskontext genau hinschauen. Wenn der Antrag offensichtlich nur dazu dient, den Arbeitgeber zu schikanieren oder zu erpressen, kann die Auskunft unter Berufung auf das Missbrauchsverbot verweigert werden. Wichtig ist hierbei eine gute Dokumentation der Hintergründe.

Die Rolle der HR-Praxis

Die Entscheidung ist eine Erleichterung für HR. Sie gibt den Abteilungen ein Werkzeug an die Hand, um sich gegen ausufernde Auskunftsbegehren zu wehren, die den Betriebsfrieden stören oder den Kündigungsprozess unnötig verkomplizieren.

Fazit

Das Urteil schafft eine notwendige Balance. Datenschutz ist ein hohes Gut, darf aber nicht zur Schikane im Arbeitsrecht missbraucht werden. Unternehmen sollten bei jedem Antrag prüfen, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt oder ob es sich um ein taktisches Manöver handelt.

#DSGVO#Datenschutz#Kündigung#Arbeitsrecht

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